AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ATTA GmbH

Version 1.3

21. Oktober 2025

1.    Anbieter und Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen ATTA GmbH, Hörmsdorf 190, 8552 Eibiswald (nachfolgend „Anbieter“ genannt) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

Der Anbieter verkauft sowohl an Unternehmen (B2B) als auch an Privatpersonen (B2C) im europäischen Raum. Der Leistungs- und Lieferumfang umfasst den Verkauf von Speisepilzen (frisch und getrocknet) sowie Anlagen zur Zucht von Speisepilzen sowie weiteren technischen Komponenten und den Handel mit Substratmischungen.

Landwirte gelten im rechtlichen Sinne als Unternehmer, wenn sie eine Pilzzuchtanlage im Rahmen ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit erwerben. Daher sind sie in den AGB als B2B-Kunden zu behandeln, und die Verbraucherschutzregelungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) finden keine Anwendung.

Es gilt gegenüber Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Website (https://atta.at).

Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB. Diese AGB gelten für alle Verträge, die per E-Mail, schriftlich, telefonisch, mündlich, über unseren Online-Shop oder auf sonstigem Wege zustande kommen.

Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.

Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2.    Angebot/Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind unverbindlich.

Unsere Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich in schriftlicher Form.

Durch den Erhalt der Auftragsbestätigung gilt der Vertrag als zustande gekommen.

Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

Eine Stornierung des Vertrags nach der Auftragsbestätigung ist ausgeschlossen. Änderungen am Vertrag sind nur durch beiderseitige schriftliche Zustimmung möglich.

3.    Preise

Alle Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders ausgewiesen. Preisänderungen und Irrtümer vorbehalten.

Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

Für vom Kunden angeordnete Leistungen und Liefergegenstände, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde.

Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5% hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag (Kollektivvertrag für Angestellte im Metallgewerbe), Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung und Lieferung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung und Lieferung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

4.    Zahlung

Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:

a) Vorauskasse für Pilz-Substrat

b) Für Pilzzuchtanlagen sind 50% des Entgeltes bei Vertragsabschluss und 50% vor Auslieferung fällig.

Mit der vollständigen Restzahlung bestätigt der Kunde, dass er die Ware optisch abgenommen hat und keine sichtbaren Mängel bestehen.

Ansprüche wegen sichtbarer Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Prüfung vor der Restzahlung hätten erkannt werden können, sind nachträglich ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um verdeckte Mängel, die bei der Abnahmeprüfung nicht erkennbar waren.

Die Container-Pilzzuchtanlagen können vor der Auslieferung am Standort des Anbieters besichtigt werden.

Alternativ stellt der Anbieter auf Anfrage Bilder oder eine Video-Begehung zur Verfügung, die eine optische Prüfung der Anlage ermöglichen.

Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen Vereinbarung.

5.    Zahlungsverzug

Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz zu berechnen; gegenüber unternehmerischen Kunden 9,2% p.a. über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB)

Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen und Lieferungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung oder Lieferung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u. a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

Gegenüber unternehmerischen Kunden werden Mahnspesen in Höhe von € 40,- pro Mahnvorgang verrechnet (§458 ABGB).

Bei anhaltendem Zahlungsverzug wird die Forderung an ein Inkassounternehmen weitergegeben.

6.    Mitwirkungspflichten des Kunden

Unsere Pflicht zur Leistungsausführung und Lieferung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung unter „bauseitige Leistungen“ beschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. 

Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung und Lieferung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung entnommen werden.

Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungs- und Lieferfähigkeit – unsere Leistung bzw. Lieferung nicht mangelhaft.

Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.

Die für die Leistungsausführung und Lieferung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung beschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnisse oder Erfahrungen kennen musste.

Sollten bei Lieferung die richtigen Voraussetzungen vor Ort nicht gegeben sein und der Kunde seine Mitwirkungspflichten vernachlässigt haben und eine weitere Anfahrt nötig, sind etwaige dadurch entstandene Mehrkosten vom Kunden zu tragen.

7.    Technische Spezifikationen und Betrieb

Der Leistungs- und Lieferumfang umfasst Speisepilze (frisch und getrocknet), Anlagen zur Zucht von Speisepilzen, Substratmischungen sowie weitere technische Komponenten.

7.1.     Pilzzuchtanlage

Die genauen Spezifikationen, technischen Daten sowie die bauseitigen Anforderungen ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung und den dazugehörigen Unterlagen.

Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass die Leistung und Ausführung der gelieferten Komponenten für seinen konkreten Anwendungsfall geeignet sind und die bauseitigen Voraussetzungen erfüllt werden.

Die Klimaregelung (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, CO₂-Gehalt) erfolgt innerhalb der technischen Leistungsgrenzen der Komponenten und kann nur soweit gewährleistet werden, wie es die Umgebungsbedingungen und installierte Leistung zulassen.

Schwankungen der Klimawerte können insbesondere durch äußere Einflüsse (z. B. Wetteränderungen, Öffnen der Türen, Arbeiten in der Anlage), Betriebsänderungen, Neustarts oder Bedienfehler auftreten.

Bei Betrieb, Wartung und Instandhaltung sind alle im Handbuch enthaltenen Hinweise und Vorgaben einzuhalten; insbesondere müssen die Wartungsintervalle ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Eine Nichtbeachtung kann zum Verlust von Gewährleistungsansprüchen führen.

Die Container-Pilzzuchtanlagen werden aus gebrauchten Schiffscontainern hergestellt.

Der gebrauchte Zustand stellt keinen Mangel dar; Sachmängelansprüche wegen üblicher Gebrauchsspuren oder optischer Abweichungen sind ausgeschlossen, soweit diese die Funktionsfähigkeit der Anlage nicht beeinträchtigen.

Für den Pilzertrag oder sonstige betrieblich erzielte Ergebnisse übernimmt der Anbieter keine Garantie oder Gewährleistung, da diese maßgeblich von der individuellen Arbeitsweise, Erfahrung und dem Know-how des Züchters abhängen.

Etwaige vom Anbieter genannte Ertragszahlen, Produktionsmengen oder Erfolgswerte sind unverbindliche Richtwerte oder Schätzungen und nicht rechtsverbindlich.

Es wird empfohlen, alle Betriebs-, Hygiene- und Prozessanweisungen sorgfältig zu befolgen, um die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen.

7.2.     Substrat

Die ATTA GmbH bietet auch Substratmischungen zur Pilzzucht an, die von Lieferanten bezogen werden. Diese Substrate sind verderbliche Waren.

8.    Leistungs- und Lieferausführung

Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum und die zusätzlichen Kosten sind vom Kunden zu tragen.

Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungs- und Lieferausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

Sachlich (z. B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (z. B. schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Der Kunde wird von uns davon in Kenntnis gesetzt.

Werden der Lieferzeitpunkt, der Beginn der Leistungsausführung oder die generelle Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 6 dieser AGB, so werden Leistungs- und Lieferfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen aufwandsbezogen je begonnenen Monat der Leistungs- und Lieferverzögerung zu verrechnen. Nach Setzung einer Nachfrist von einem Monat ist der restliche Kaufpreis wie bei einer ordnungsgemäßen Lieferung fällig.

Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

Die Lieferung der Pilzzuchtanlagen und des Substrats erfolgen über ein Speditionsunternehmen direkt an den Kunden. Die Lieferung erfolgt frei Haus (bis zur Bordsteinkante). Die Kosten sind vom Kunden zu tragen.

9.    Hinweis auf Beschränkung des Liefer- und Leistungsumfanges

Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden

(a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands

(b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.

Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

10.         Annahmeverzug

Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung oder Lieferung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung und Lieferung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Lieferung bzw. der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr aufwandsbezogen zusteht. Die Mehrkosten durch den Transport sind vom Kunden zu tragen.

Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen bzw. Lieferungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Mehrkosten durch den Rücktransport sind vom Kunden zu tragen.

Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

11.         Widerrufsrecht und Rücktritt

Verbrauchern steht das gesetzliche Widerrufsrecht gemäß § 11 FAGG zu, sofern der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurde, z.B. über das Internet oder telefonisch. Sie können den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen, sofern es sich nicht um verderbliche Waren handelt, oder bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Liefertag. Der Widerruf ist durch eine eindeutige Erklärung (z.B. per E-Mail oder Post) an die ATTA GmbH zu richten. Im Falle eines Widerrufs trägt der Kunde die unmittelbaren Kosten der Rücksendung.

Für verderbliche Waren wie Substratmischungen besteht gemäß § 18 FAGG kein Widerrufsrecht, da diese Produkte schnell verderben oder ihr Verfallsdatum überschritten werden könnte.

12.         Eigentumsvorbehalt

Alle vom Anbieter gelieferten, montierten oder sonst übergebenen Waren und Anlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich künftig entstehender Forderungen, im Eigentum des Anbieters.

Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Kunde nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verpfänden, zu veräußern, sicherungszuübereignen oder in sonstiger Weise mit Rechten Dritter zu belasten.

Eine Weiterveräußerung ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters und unter Bekanntgabe des Käufers (Name und Anschrift) zulässig.

Für den Fall einer genehmigten Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt alle daraus entstehenden Forderungen gegen Dritte an den Anbieter ab („verlängerter Eigentumsvorbehalt“). Der Anbieter ist berechtigt, diese Abtretung im Namen des Kunden offenzulegen und die abgetretenen Forderungen einzuziehen, sobald der Kunde in Zahlungsverzug gerät.

Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Anbieter nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu verlangen.

In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Vertragsrücktritt, wenn dieser vom Anbieter ausdrücklich erklärt wird.

Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln, sie auf eigene Kosten ausreichend gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern und dem Anbieter auf Verlangen eine entsprechende Versicherungsbestätigung vorzulegen.

Der Kunde trägt sämtliche notwendigen und angemessenen Kosten, die dem Anbieter zur Wahrung und Durchsetzung seines Eigentumsrechts entstehen.

Der Kunde hat den Anbieter unverzüglich zu informieren, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder eine Pfändung der Vorbehaltsware erfolgt.

Der Anbieter ist in einem solchen Fall berechtigt, nach vorheriger angemessener Ankündigung den Standort der Vorbehaltsware zu betreten, um den Bestand zu prüfen oder die Ware sicherzustellen.

Die zurückgenommene Vorbehaltsware darf der Anbieter gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten; der erzielte Erlös wird – abzüglich angemessener Kosten – auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet.

13.         Umgehungsverbot

Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Geschäftsbeziehung sowie für einen Zeitraum von drei Jahren nach deren Beendigung, keine direkten oder indirekten Geschäfte mit Lieferanten oder Subunternehmern des Anbieters aufzunehmen, die im Zusammenhang mit den vom Anbieter gelieferten Anlagen oder Dienstleistungen stehen.

Diese Verpflichtung gilt auch für mit dem Kunden verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG (DE) bzw. § 189a Z 8 UGB (AT) sowie für Unternehmen, an denen die Gesellschafter, Geschäftsführer oder wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden direkt oder indirekt beteiligt sind.

Jeder Verstoß – auch durch mittelbare Umgehung – verpflichtet den Kunden zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe bis zu EUR 25.000 pro Verstoß, unbeschadet weitergehender Ansprüche auf Schadenersatz.

14.         Schutz des geistigen Eigentums und Geheimhaltung

Sämtliche vom Anbieter dem Kunden im Zuge der Geschäftsbeziehung überlassenen oder durch den Beitrag des Anbieters entstandenen technischen Unterlagen, Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Rezepturen, Prozessparameter, Steuerungsdaten, Software, Schulungsunterlagen, Kostenvoranschläge sowie sonstige Informationen und Dokumente gelten als geistiges Eigentum des Anbieters und stehen unter urheberrechtlichem sowie wettbewerbsrechtlichem Schutz.

Der Kunde erhält daran lediglich ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht, ausschließlich zur ordnungsgemäßen Nutzung, Wartung und Instandhaltung der vom Anbieter gelieferten Anlagen.

Jede Verwendung außerhalb dieses bestimmungsgemäßen Zwecks, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung, Bearbeitung, Verwertung oder Zurverfügungstellung an Dritte, auch auszugsweise oder in veränderter Form, bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Anbieters.

Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, sämtliches im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangtes Wissen, insbesondere technisches, wirtschaftliches und organisatorisches Know-how des Anbieters, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten, auch über die Beendigung der Geschäftsbeziehung hinaus.

Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt den Anbieter zur sofortigen Vertragsauflösung sowie zur Geltendmachung von Schadenersatz, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche.

15.         Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist.

Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.

Als Übergabe gilt der Zeitpunkt der Lieferung an den Kunden oder dessen Beauftragten.

Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und nimmt der Kunde den ihm mitgeteilten Termin nicht wahr, gilt die Übergabe als an diesem Tag erfolgt.

Maßnahmen zur Mängelbehebung erfolgen ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht.

Zur Behebung eines vom Kunden behaupteten Mangels sind dem Anbieter mindestens zwei Verbesserungsversuche einzuräumen.

Ein Wandlungsbegehren (Rücktritt vom Vertrag) kann der Anbieter durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern kein wesentlicher und unbehebbarer Mangel vorliegt.

Werden Leistungs- oder Liefergegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, leistet der Anbieter nur dafür Gewähr, dass die Ausführung ordnungsgemäß entsprechend diesen Vorgaben erfolgt ist.

Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, dem Anbieter die entstandenen Aufwendungen für die Prüfung und Feststellung der Mängelfreiheit zu ersetzen.

Der unternehmerische Kunde trägt die Beweislast, dass ein behaupteter Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag.

Mängel, die der Kunde bei ordnungsgemäßer Untersuchung nach Ablieferung festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben (7) Tagen nach Ablieferung schriftlich zu rügen.

Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, gilt die Ware als genehmigt.

Der Kunde ist verpflichtet, bei Auftreten eines Mangels jede weitere Nutzung oder Verarbeitung des betroffenen Gegenstands zu unterlassen, soweit dies zumutbar ist und eine weitere Schadensverursachung droht.

Soweit wirtschaftlich vertretbar, ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Lieferung zur Prüfung oder Nachbesserung an den Anbieter zu retournieren.

Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten trägt der Kunde.

Der Kunde hat dem Anbieter die Möglichkeit zu geben, eine unverzügliche Mangelfeststellung vorzunehmen.

Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen oder Einrichtungen des Kunden (z. B. Stromversorgung, Zuleitungen, Verkabelungen, Klimatisierung etc.) nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sind oder nicht kompatibel mit den gelieferten Gegenständen, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten oder unzureichende Mitwirkung bzw. fehlerhafte Informationen des Kunden zurückzuführen ist.

16.         Haftung

16.1.     Allgemeine Haftungsbeschränkung

Der Anbieter haftet für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für Personenschäden sowie für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen.

Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist im Übrigen, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

16.2.     Haftungsausschluss für Folgeschäden und Betriebsunterbrechungen

Der Anbieter haftet nicht für indirekte oder mittelbare Schäden, insbesondere Folgeschäden, Produktions- oder Ernteausfälle, Betriebsunterbrechungen, entgangenen Gewinn oder Rufschädigungen, es sei denn, diese sind auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen.

16.3.     Haftungsbegrenzung bei wesentlichen Vertragspflichten

Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Anbieter für den typischerweise vorhersehbaren Schaden, sofern dieser durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleibt unberührt.

16.4.     Beschränkung der Haftung gegenüber unternehmerischen Kunden

Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf den Betrag der vom Anbieter abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Schadenersatzansprüche sind innerhalb der gesetzlichen Fristen geltend zu machen.

16.5.     Haftung für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, sofern diese in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten handeln und kein eigener Vertrag mit dem Kunden besteht.

16.6.     Haftung bei unsachgemäßer Nutzung oder äußeren Einflüssen

Eine Haftung besteht nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgung von Bedienungs- oder Installationsanleitungen, fehlerhafte Inbetriebnahme, Wartung oder Instandhaltung durch den Kunden oder nicht autorisierte Dritte entstehen, sowie bei natürlicher Abnutzung.

Dies gilt auch bei Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern keine vertragliche Wartungspflicht des Anbieters besteht.

Der Anbieter haftet ferner nicht für Ernteausfälle oder Produktionsschäden infolge unzureichender Kühl-, Heiz- oder Klimaleistung, sofern diese nicht auf einen Mangel der gelieferten Geräte zurückzuführen sind.

Der Kunde ist verantwortlich, dass die Leistungsdimensionierung für seine spezifischen Zuchtbedingungen ausreichend ist.

Bei extremen Wetterbedingungen (Hitze, Frost etc.) sind die Betriebsgrenzen der Anlage zu beachten.

16.7.     Vorrang von Versicherungsleistungen

Soweit der Kunde für Schäden Versicherungsleistungen (z. B. Haftpflicht-, Transport-, Feuer- oder Betriebsunterbrechungsversicherung) in Anspruch nehmen kann, sind diese vorrangig zu nutzen.

Die Haftung des Anbieters beschränkt sich in diesem Fall auf etwaige Nachteile des Kunden durch die Inanspruchnahme, etwa Selbstbehalte oder erhöhte Prämien.

16.8.     Zwingende gesetzliche Vorschriften

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei Personenschäden oder in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

16.9.     Haftungen während der Gewährleistungsfrist

Während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist haftet der Anbieter für Mängel der gelieferten Ware nach den Bestimmungen des ABGB und UGB.

Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Insbesondere haftet der Anbieter nicht für Schäden, die durch Ausfälle von Geräten oder Komponenten (z. B. Klimaanlage, Luftbefeuchter) entstehen, einschließlich Folgeschäden, Produktions- oder Ernteausfällen, entgangenem Gewinn oder sonstigen mittelbaren Schäden.

Eine Haftung entfällt ebenfalls bei unsachgemäßer Handhabung, Wartung, Nutzung oder äußeren Einflüssen durch den Kunden oder Dritte sowie bei geringfügigen Mängeln, die die Funktionalität nicht wesentlich beeinträchtigen.

Die Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach Wahl des Anbieters auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist. Weitergehende Ansprüche bestehen nur, wenn der Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

16.10. Änderungen durch den Kunden

Änderungen oder Modifikationen am gelieferten System durch den Kunden oder nicht autorisierte Dritte können zum Erlöschen von Gewährleistungs- und Haftungsansprüchen führen, sofern der Mangel oder Schaden darauf zurückzuführen ist. Der Kunde ist verpflichtet, das System ordnungsgemäß zu nutzen und instand zu halten.

17.         Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

Wir, wie ebenso der Kunde, verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

18.         Allgemeines

Es gilt österreichisches Recht, unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen sowie des UN-Kaufrechts (CISG).

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen, Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz des Anbieters in Hörmsdorf 190, 8552 Eibiswald, Österreich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag – einschließlich solcher über dessen Bestehen, Gültigkeit oder Beendigung – ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Anbieters in Österreich zuständig.

Der Anbieter ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand im In- oder Ausland zu belangen.

Gegenüber unternehmerischen Kunden gilt als Gerichtsstand das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Marburger Kai 49, 8010 Graz.

Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) gilt der Wohnsitz- oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Verbrauchers als Gerichtsstand, sofern dieser im Inland liegt.

Die Inhalte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle hierin enthaltenen Texte, Strukturen und Formulierungen sind urheberrechtlich geschützt.

Jede Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung dieser AGB – auch auszugsweise – ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Anbieters ist untersagt und wird rechtlich verfolgt.