Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der ATTA GmbH
Version 1.2.0 – 10. Oktober 2024
1. Anbieter und Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen ATTA GmbH, Hörmsdorf 190, 8552 Eibiswald (nachfolgend „Anbieter“ genannt) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
Der Anbieter verkauft sowohl an Unternehmen (B2B) als auch an Privatpersonen (B2C) im europäischen Raum. Der Leistungs- und Lieferumfang umfasst den Verkauf von Speisepilzen (frisch und getrocknet) sowie Anlagen zur Zucht von Speisepilzen sowie weiteren technischen Komponenten und den Handel mit Substratmischungen.
Landwirte gelten im rechtlichen Sinne als Unternehmer, wenn sie eine Pilzzuchtanlage im Rahmen ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit erwerben. Daher sind sie in den AGB als B2B-Kunden zu behandeln, und die Verbraucherschutzregelungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) finden keine Anwendung.
Es gilt gegenüber Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Website (https://atta.at).
Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB. Diese AGB gelten für alle Verträge, die per E-Mail, schriftlich, telefonisch, mündlich, über unseren Online-Shop oder auf sonstigem Wege zustande kommen.
Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind unverbindlich.
Unsere Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich in schriftlicher Form.
Durch den Erhalt der Auftragsbestätigung gilt der Vertrag als zustande gekommen.
Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
Eine Stornierung des Vertrags nach der Auftragsbestätigung ist ausgeschlossen. Änderungen am Vertrag sind nur durch beiderseitige schriftliche Zustimmung möglich.
3. Preise
Alle Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders ausgewiesen. Preisänderungen und Irrtümer vorbehalten.
Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
Für vom Kunden angeordnete Leistungen und Liefergegenstände, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde.
Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5% hinsichtlich a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag (Kollektivvertrag für Angestellte im Metallgewerbe), Betriebsvereinbarungen oder b) anderer zur Leistungserbringung und Lieferung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung und Lieferung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
4. Zahlung
Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:
- Vorauskasse für Pilz-Substrat
- Für Pilzzuchtanlagen sind 50% des Entgeltes bei Vertragsabschluss und 50% vor Auslieferung fällig.
Mit der vollständigen Restzahlung bestätigt der Kunde, dass die Ware optisch abgenommen wurde und keine sichtbaren Mängel vorliegen. Ansprüche wegen sichtbarer Mängel, die zum Zeitpunkt der Restzahlung hätten erkannt werden können, sind nachträglich ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um verdeckte Mängel, die bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbar waren. Die Container-Pilzzuchtanlagen können vor der Auslieferung vor Ort besichtigt werden. Auf Anfrage schicken wir auch Bilder oder machen eine Video-Begehung.
Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen Vereinbarung.
5. Zahlungsverzug
Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz zu berechnen; gegenüber unternehmerischen Kunden 9,2% p.a. über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB).
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen und Lieferungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung oder Lieferung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u. a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
Gegenüber unternehmerischen Kunden werden Mahnspesen in Höhe von € 40,- pro Mahnvorgang verrechnet (§458 ABGB).
Bei anhaltendem Zahlungsverzug wird die Forderung an ein Inkassounternehmen weitergegeben.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
Unsere Pflicht zur Leistungsausführung und Lieferung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung unter „bauseitige Leistungen“ beschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung und Lieferung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung entnommen werden.
Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungs- und Lieferfähigkeit – unsere Leistung bzw. Lieferung nicht mangelhaft.
Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.
Die für die Leistungsausführung und Lieferung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten bereitzustellen.
Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung beschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnisse oder Erfahrungen kennen musste.
Sollten bei Lieferung die richtigen Voraussetzungen vor Ort nicht gegeben sein und der Kunde seine Mitwirkungspflichten vernachlässigt haben und eine weitere Anfahrt nötig, sind etwaige dadurch entstandene Mehrkosten vom Kunden zu tragen.
7. Spezifikationen zum Kaufgegenstand
Der Leistungs- und Lieferumfang umfasst Speisepilze (frisch und getrocknet), Anlagen zur Zucht von Speisepilzen, Substratmischungen sowie weitere technische Komponenten.
7.1. Pilzzuchtanlage
Die genauen Spezifikationen und bauseitigen Anforderungen sind der Auftragsbestätigung zu entnehmen. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass die Leistung der Komponenten für seinen Anwendungsfall ausreicht. Er hat auch die bauseitlichen Anforderungen zu erfüllen. Es ist zu beachten, dass die Anlage die Klima-Parameter (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, CO2-Gehalt) nur so weit regeln kann, wie es die maximale Leistung der Komponenten bei den Umgebungsbedingungen zulässt. Die Regelung unterliegt Schwankungen, besonders, wenn das System durch Arbeiten in der Anlage, durch Wetteränderungen, durch Änderung der Sollwerte, durch Neustart der Anlage, oder Bedienfehler gestört wird.
Es sind bei Betrieb und Wartung alle Hinweise des Handbuchs zu beachten. Die Wartungsintervalle müssen eingehalten werden.
Unsere Container-Pilzzuchtanlagen werden aus gebrauchten Schiffscontainern hergestellt. Der Umtausch des Containers aufgrund des gebrauchten Zustands ist ausgeschlossen.
Wir können keine Garantie für den Pilzertrag übernehmen, da dieser maßgeblich von der individuellen Arbeitsweise und dem Know-how des Züchters abhängt. Die Ertragszahlen, die wir in jeglicher Form angeben, dienen lediglich als Richtwerte oder Schätzungen und sind daher nicht rechtlich bindend. Wir empfehlen, alle Anweisungen und Empfehlungen sorgfältig zu befolgen, um die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen.
7.2. Substrat
Die ATTA GmbH bietet auch Substratmischungen zur Pilzzucht an, die von Lieferanten bezogen werden. Diese Substrate sind verderbliche Waren.
8. Leistungs- und Lieferausführung
Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum und die zusätzlichen Kosten sind vom Kunden zu tragen.
Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungs- und Lieferausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
Sachlich (z. B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (z. B. schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Der Kunde wird von uns davon in Kenntnis gesetzt.
Werden der Lieferzeitpunkt, der Beginn der Leistungsausführung oder die generelle Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 6 dieser AGB, so werden Leistungs- und Lieferfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen aufwandsbezogen je begonnenen Monat der Leistungs- und Lieferverzögerung zu verrechnen. Nach Setzung einer Nachfrist von einem Monat ist der restliche Kaufpreis wie bei einer ordnungsgemäßen Lieferung fällig.
Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
Die Lieferung der Pilzzuchtanlagen und des Substrats erfolgen über ein Speditionsunternehmen direkt an den Kunden. Die Lieferung erfolgt frei Haus (bis zur Bordsteinkante). Die Kosten sind vom Kunden zu tragen.
9. Hinweis auf Beschränkung des Liefer- und Leistungsumfanges
Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden
- (a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands
- (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
10. Annahmeverzug
Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung oder Lieferung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung und Lieferung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Lieferung bzw. der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr aufwandsbezogen zusteht. Die Mehrkosten durch den Transport sind vom Kunden zu tragen.
Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen bzw. Lieferungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Mehrkosten durch den Rücktransport sind vom Kunden zu tragen.
Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
11. Widerrufsrecht und Rücktritt
Verbrauchern steht das gesetzliche Widerrufsrecht gemäß § 11 FAGG zu, sofern der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurde, z.B. über das Internet oder telefonisch. Sie können den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen, sofern es sich nicht um verderbliche Waren handelt, oder bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Liefertag. Der Widerruf ist durch eine eindeutige Erklärung (z.B. per E-Mail oder Post) an die ATTA GmbH zu richten. Im Falle eines Widerrufs trägt der Kunde die unmittelbaren Kosten der Rücksendung.
Für verderbliche Waren wie Substratmischungen besteht gemäß § 18 FAGG kein Widerrufsrecht, da diese Produkte schnell verderben oder ihr Verfallsdatum überschritten werden könnte.
12. Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung bzw. Lieferung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben. In diesem Fall trägt der Kunde die Kosten für die Rücksendung der Ware.
Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware, soweit für den Kunden zumutbar, zu betreten; dies nach angemessener Vorankündigung.
Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten ausreichend gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verkauft, verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
13. Unser geistiges Eigentum
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
14. Gewährleistung
Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen bzw. Lieferungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
Der Zeitpunkt der Übergabe ist der Zeitpunkt der Lieferung.
Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
Werden die Leistungs- und Liefergegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedienungsgemäße Ausführung Gewähr.
Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Übergabe an den Spediteur und uns schriftlich anzuzeigen.
Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungs- und Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
Die mangelhafte Lieferung ist – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom Kunden an uns zu retournieren. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden.
Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden
wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und
betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel
sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch
nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche
Gegebenheiten von den uns zum Zeitpunkt der Leistungserbringung oder der
Lieferung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen
Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 6 nicht nachkommt.
15. Haftung
15.1. Allgemeine Haftungsbeschränkung
Der Verkäufer/Einbauer haftet für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur für Personenschäden sowie für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist im Übrigen ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
15.2. Haftungsausschluss für Folgeschäden und Betriebsunterbrechungen
Der Verkäufer/Einbauer haftet nicht für indirekte oder mittelbare Schäden, wie Folgeschäden oder entgangenen Gewinn, es sei denn, diese sind auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen. Dies gilt insbesondere für Schäden an Ernteerträgen, Produktionsausfälle oder Rufschädigung des Kunden.
15.3. Haftungsbegrenzung bei wesentlichen Vertragspflichten
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Verkäufer/Einbauer für den typischerweise vorhersehbaren Schaden, sofern dieser durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleibt unberührt.
15.4. Beschränkung der Haftung gegenüber unternehmerischen Kunden
Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf den Betrag der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt. Schadenersatzansprüche müssen von unternehmerischen Kunden innerhalb der gesetzlichen Fristen geltend gemacht werden.
15.5. Haftung für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen
Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sofern diese in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten handeln und kein eigener Vertrag mit dem Kunden besteht.
15.6. Haftungsausschluss bei unsachgemäßer Nutzung
Eine Haftung ist ausgeschlossen für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsanleitungen, fehlerhafte Inbetriebnahme, Wartung oder Instandhaltung durch den Kunden oder nicht autorisierte Dritte entstehen, sowie bei natürlicher Abnutzung. Dies gilt auch bei Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern keine vertragliche Wartungspflicht unsererseits besteht.
Wir haften nicht für Ernteausfälle aufgrund von unzureichender Kühl- bzw. Heizleistung, sofern diese nicht auf einen Mangel der gelieferten oder installierten Geräte zurückzuführen sind. Der Benutzer ist verantwortlich dafür, dass die Kühl- bzw. Heizleistung für seine spezifischen Zuchtbedingungen ausreichend dimensioniert ist. Besonders bei extremen Wetterbedingungen (Hitze, Frost) sind die Betriebsgrenzen genau zu beobachten.
15.7. Verpflichtung des Kunden zur Inanspruchnahme von Versicherungen
Soweit der Kunde für Schäden Versicherungsleistungen (z. B. Haftpflicht-, Transport-, Feuer- oder Betriebsunterbrechungsversicherung) in Anspruch nehmen kann, wird vereinbart, dass diese Leistungen vorrangig genutzt werden. Unsere Haftung beschränkt sich in diesem Fall auf etwaige Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme der Versicherung entstehen, wie beispielsweise eine Selbstbeteiligung oder höhere Versicherungsprämien.
15.8. Zwingende gesetzliche Vorschriften
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei Personenschäden oder in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
15.9. Haftungsausschluss bei Ausfällen während der Gewährleistungsfrist
Während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist haften wir für Mängel der gelieferten Ware gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) und des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Jegliche weitergehende Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Schäden, die durch Ausfälle der gelieferten Geräte (z. B. Klimaanlage, Luftbefeuchter) entstehen, einschließlich Folgeschäden, Produktionsausfälle, entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechungen, Ernteausfälle oder sonstigen mittelbaren Schäden.
Eine Haftung für Mängel oder Schäden, die auf unsachgemäße Handhabung, Wartung, Nutzung oder äußere Einflüsse durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen. Wir haften ebenfalls nicht für geringfügige oder unwesentliche Mängel, die die Funktionalität der gelieferten Ware nicht wesentlich beeinträchtigen.
Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel wurde von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
15.10. Änderungen durch den Kunden
Änderungen oder Modifikationen am gelieferten System durch den Kunden oder nicht autorisierte Dritte können zum Erlöschen von Gewährleistungs- und Haftungsansprüchen führen, sofern der Mangel oder Schaden darauf zurückzuführen ist. Der Kunde ist verpflichtet, das System ordnungsgemäß zu nutzen und instand zu halten.
16. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
Wir, wie ebenso der Kunde, verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
17. Allgemeines
Es gilt österreichisches Recht.
Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Hörmsdorf 190, 8552 Eibiswald).
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Marburger Kai 49, 8010 Graz. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
Die Inhalte dieser AGB sind urheberrechtlich geschützt. Jede Nutzung, Vervielfältigung oder Verbreitung ohne schriftliche Zustimmung der ATTA GmbH ist untersagt und wird rechtlich verfolgt.